— Wir bitten um Beachtung der Mitteilung der Stadtverwaltung! —

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind über die Biotonne, über kommunale oder kreiseigene Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).

Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzlichen Grundlage „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) “ vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ausgehebelt.

So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (zum Beispiel durch Verbrennung).

Die Verwertung kann im privaten Bereich beispielsweise durch Liegenlassen, Verrottung oder Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten – oder bei größeren Mengen in einer Kompostierungsanlage. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung.

In der Landwirtschaft angefallene pflanzliche Abfälle können z. B. untergepflügt werden. In der Forstwirtschaft ist auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.

Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft.
Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema Garten- und Pflanzenabfall gibt es auf der RP-Webseite unter: rp-darmstadt.hessen.de/umwelt/abfall

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die in der Veröffentlichung des Regierungspräsidiums Darmstadt zitierten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sich nur auf beispielsweise von Feuerbrand oder anderem schädlichem Befall infizierten Grünabfall beziehen, bei dem ausschließlich durch Verbrennen eine sichere Abtötung gewährleistet ist.

Das Ordnungsamt der Stadt Rosbach v. d. Höhe wird daher künftig keine Anmeldungen mehr für Nutzfeuer entgegennehmen und an die Leitstelle weitergeben.

Wer dennoch Abfälle – auch solche pflanzlicher Art – durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme sowie um Ihr Verständnis für die künftige Verfahrensweise.

Streuobstwiesenbesitzer bzw. Personen, die mit der Pflege von Streuobstwiesen beauftragt sind, werden gebeten, sich direkt an das Ordnungsamt zu wenden.  

Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe
https://www.rosbach-hessen.de/news/items/verbrennen-von-pflanzlichen-abfaellen-nur-im-ausnahmefall-erlaubt.html